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Gleichstellungspläne für Unternehmen
Katharina Miller
Partnerin 3C Compliance
Feb 16, 2016
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Gleichstellungspläne für Unternehmen

Im Artikel 45 des Gleichstellungsgesetzes aus dem Jahr 2007 (Ley Orgánica 3/2007, de 22 de marzo, para la igualdad efectiva entre mujeres y hombres) ist festgelegt, dass Unternehmen verpflichtet sind, die Gleichstellung und Chancengleicheit bei der Arbeit zu respektieren.


Mit diesem Ziel sollten die Unternehmen Massnahmen ergreifen, um alle möglichen Diskriminierungen von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu vermeiden. Diese Massnahmen sollten gegenbenfalls mit der Arbeiter_innenvertretung entsprechend der gültigen Arbeitsgesetzgebung verhandelt oder vereinbart werden.


Die Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter_innen sind dazu verpflichtet, die zuvor genannten Massnahmen in einem Gleichstellungsplan zu verarbeiten und diesen anzuwenden. Auch dieser Gleichstellungsplan muss entsprechend der Arbeitsgesetzgebung ausgehandelt werden.


Teilweise sehen die vielen verschieden Tarifverträge die Erstellung und Anwendung eines solchen Planes vor. Dann gelten natürlich die tarifvertraglichen Regelungen.


Allen anderen Unternehmen steht es frei, einen Gleichstellungsplan zu entwerfen und im Unternehmen anzuwenden.


Art 46 des Gleichstellungsgesetzes legt fest, dass die Gleichstellungspläne eine vorschriftsmässige Zusammenstellung von Massnahmen ist. Zunächst wird die Situation geprüft, wobei im Unternehmen nach Gleichstellung und Chancengleicheit bei der Arbeit gestrebt werden und die Diskriminerung auf Grund Geschlecht beseitigt werden sollte.


Die Gleichstellungspläne legen die konkreten Ziele der zu erreichenden Gleichstellung fest, sowie die Strategien und Praktiken, um diese zu erreichen sowie die Errichtung von wirksamen Systemen der Nachbereitung und Evaluation der festgesetzten Ziele.


Die Gleichstellungspläne könnten zum Beispiel Themen wie Zugang zur Beschäftigung, Arbeitszeiten zur Vereinbarung von Privat- und Arbeitsleben, Berufsklassifikation, Förderung und Karriereentwicklung, Weiterbildung, Dienstbezüge, Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, nicht-sexistischen Sprache und Kommunikation im Unternehmen und Gesundheit am Arbeitsplatz enthalten.


Bezüglich der Massnahmen zur sexuellen Belästigung und Belästigung auf Grund Geschlecht am Arbeitsplatz sieht das Gesetz vor, dass die Unternehmen Arbeitsbedingungen schaffen müssen, die beides vermeiden. Es sollten Vorbeugungsmassnahmen getroffen sowie unternehmensinterne Wege geschaffen werden, um ein solches Verhalten, ohne Repressalien ausgesetzt zu werden, anzeigen zu können.


Interessierte Unternehmen, die noch über keinen Gleichstellungsplan verfügen und deren Mitarbeiter_innenzahl mehr als 30 und weniger als 250 beträgt, können eine Subvention der Verwaltung beantragen, um in ihrem Unternehmen einen Gleichstellungsplan zu erstellen und zu implementieren. Diese Subventionen werden gewöhnlich im April eines jeden Jahres ausgeschrieben und können bis zu 10.000 EUR betragen.